Bestattungspflicht
Bestattungspflichtig sind im allgemeinen nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer (mit leichten Unterschieden):
- der Ehegatte
- in einigen Bundesländern auch der Lebenspartner nach dem LPartG
- die volljährigen Kinder
- die Eltern
- und andere nahe Angehörige,
Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) ist in Sachsen aufgrund einer Sonderregelung verpflichtet, die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen. In anderen Bundesländern gilt das nicht.
In Sachsen gilt § 10 des Sächsischen Bestattungsgesetzes
§ 10 Verantwortlichkeit
(1) Für die Erfüllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der nächste geschäftsfähige Angehörige verantwortlich. Als nächste Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung
- der Ehegatte,
- die Kinder,
- die Eltern,
- die Geschwister,
- der sonstige Sorgeberechtigte,
- die Großeltern,
- die Enkelkinder,
- sonstige Verwandte.
Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 6) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 7 und 8) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor.
(2) Hat ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter durch Vertrag mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz bestehen, übernommen, so gilt der Bestattungsunternehmer oder der Dritte hinsichtlich dieser Verpflichtungen als verantwortlich.
(3) Die Verantwortlichkeiten nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen ( SächsPolG ) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 929), bleiben unberührt.
Das gilt auch dann, wenn die Bestattungskostenpflichtigen die Erbschaft (z. B. wegen Überschuldung oder weil sie sich mit dem Verstorbenen überworfen haben) ausgeschlagen haben
Fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet ebenfalls nicht von der Bestattungspflicht
Wir verweisen auf folgende Urteile:
- OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2002, 8 PA 94/02;
- VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005, 6 K 93/05;
- Urteil des VGH Mannheim vom 19. Oktober 2004, 1 S 681/04;
- VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2001, NJW 2002, 3491.
Weigern sich die Bestattungspflichtigen, die Bestattung vorzunehmen, kann das Ordnungsamt im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen und die Kosten den eigentlich Bestattungspflichtigen in Rechnung stellen.
Dadurch ergeben sich in der Regel höhere Kosten, da die Verwaltungskosten der Ersatzvornahme zusätzlich in Ansatz gebracht werden können.
Bestattungskostenpflicht
Von der Bestattungspflicht ist die Bestattungskostenpflicht (Kostentragungspflicht) zu trennen. Das beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen bzw. dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Fast ausschließlich gilt die Kostentragungspflicht des Erben, gem. § 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“
Die Bestattungspflichtigen stehen allerdings in einem Erstvertragsverhältnis. Sie müssen also die Rechnung gegenüber dem Bestattungsinstitut, Krematorium, Friedhof, Ordnungsamt ... bezahlen, können aber die Kosten von den Erben zurückverlangen.
Dabei haftet eine Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch. Das heißt, wenn einige Erben nicht zahlen, haften die anderen Erben für die Verbindlichkeiten mit.
Sind die Bestattungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostenpflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB).
Falls eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, können die Bestattungskosten von dieser Person zurückverlangt werden (§ 844 BGB). Bei tödlichen Arbeitsunfällen zahlt meistens die Berufsgenossenschaft. Eine Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz.
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